2. Juli 2026
Überwachung im öffentlichen Raum - Ein Gewinn an Sicherheit oder Verhaltenskontrolle von marginalisierten Gruppen?
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Der Verein kritisiert die Änderungen im Berliner Polizeigesetz (ASOG-Novelle) als diskriminierend, weil sie besonders Menschen mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen, obdachlose und queere Personen trifft.
Der Verein beanstandet vor allem mehr Überwachung, unklare Befugnisse, biometrische Verfahren, Data Mining, lange Speicherfristen und fehlenden Schutz vor Benachteiligung.
Wir haben deshalb eine Beanstandung an die Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport gesandt.
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Beanstandung gem. § 9 Abs. 2 LADG Berlin gegen das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin in Form der Änderungen durch die ASOG-Novelle vom 04.12.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Verein Emanzipatorische Selbsthilfe e. V. ist gemeinnützig und unterstützt wirtschaftlich bedürftige Menschen, Menschen mit Behinderungen, Menschen die Opfer von Straftaten und Diskriminierung geworden sind und hat den Schwerpunkt zur Förderung der Gleichbehandlung von LGBTIQA+ und ist nach dem LADG Berlin von der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung als verbandsklageberechtigt im Land Berlin anerkannt.
In vorbezeichneter Angelegenheit werden hiermit nachfolgende Änderungen des ASOG Berlin zuletzt geändert durch die ASOG-Novelle vom 04.12.2025 gem. § 9 Abs. 2 LADG als unmittelbar und mittelbar diskriminierend beanstandet.
Nachfolgende Regelungen verletzen die betroffenen Personen aufgrund der ethnischen Herkunft, der Behinderung, der chronischen Erkrankung, des sozialen Standes, der geschlechtlichen, oder sexuellen Identität oder Orientierung, in ihren Rechten.
Menschen mit Behinderungen, Menschen mit chronischen Erkrankungen verhalten sich aufgrund ihrer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder aufgrund ihres sozialen Standes im öffentlichen Raum teilweise anders, als die weitere Bevölkerung. Wir gehen deshalb davon aus, dass Menschen mit Behinderungen, chronisch Erkrankte, oder obdachlose Menschen, sowie Menschen anderer sexueller Orientierung anders als andere Bevölkerungsgruppen überproportional von Überwachungsmaßnahmen betroffenen sein werden.
Beanstandet werden die Neuregelungen des §§ 17a Abs. 2, 18 Abs. 2 und 4, 24a und 24e, 25 Abs. 1 und 2, 25a, 28a, 42d, 47a ASOG Berlin.
Zudem wird die Höchstspeicherungsfrist für Erwachsene von 10 Jahren in § 48 Abs. 5 Nr. 1 ASOG als zu lang und unangemessen und unverhältnismäßig beanstandet.
Andere Bundesländer sehen hier deutlich kürzere Höchstspeicherungsfristen vor, vor Allem vor dem Hintergrund, dass die dort gespeicherten Daten Vorfelddaten bzw, Restermittlungsdaten sind, die nicht der Richtigkeit entsprechen müssen, da diese auf reinen Anfangsverdachtsvermutungen bestehen und nicht unbedingt in eine strafrechtliche Bewertung Eingang finden. Zudem müssten sich hierfür die Fristen an den Strafverfolgungsverjährungsfristen orientieren, da mit der eingetretenen Nichtverfolg-barkeit auch die weitere Datenspeicherung zumindest in den meisten Fällen nicht mehr begründbar ist.
Generell wird deutlich, dass immer mehr Befugniserweiterungen für die Vorfeld-ermittlungen eingebracht werden und damit die verdachtsunabhängige Überwachung des öffentlichen Raums erweitert wird. Dass die Befugniserweiterungen tatsächlich zu mehr Sicherheit und führen wird mit Nichtwissen bestritten. Hierfür existiert bis heute kein wissenschaftlicher Nachweis. Es findet eine Verschiebung und Aufweichung der Grenzen zwischen polizeilichen Aufgaben und Aufgaben der nachrichtendienstlichen Tätigkeit statt, die nicht objektiv hinreichend klar begründet ist.
Konkrete Beanstandungen im Einzelnen:
Zu § 17a ASOG:
Grundsätzlich bestehen bedenken gegen die Einführung und Ausweisung von so genannten kriminalitätsbelasteten Orten, da diese Zuschreibung zur generellen Kriminalisierung von Personen beiträgt, nur weil sie sich an diesem Ort zu einer bestimmten Zeit aufhalten. Dies Allein rechtfertigt nicht, eine andersartige Behandlung und Einschränkung der Grundrechte auf freie informationelle Selbstbestimmtheit.
Zwar wird in § 17a Abs. 3 eine Berichtspflicht der entsprechenden Senatsverwaltung festgehalten, eine wirkliche parlamentarische Kontrolle über die Notwendigkeit der getroffenen Anordnungen und Ausweisung von so genannten kriminalitätsbelasteten Orten bleibt dem Landesparlament jedoch versperrt. Damit kann nicht ausreichend die Verhältnismäßigkeit und Geeignetheit der Maßnahme parlamentarisch überprüft werden.
Zu § 18 Abs. 2 ASOG
Die dort getroffenen Formulierungen sind so unbestimmt und unkonkret formuliert, sodass diese ein missbräuchliches Verhalten der Polizei gegenüber Personen mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen und obdachlosen Personen offen lassen und sie hierdurch in ihren Rechten verletzen. Vor Allem Abs. 2 Nr. 1a spricht von „auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten begehen oder daran teilnehmen wird“. Wann dies konkret anzunehmen ist und nach welchen Kriterien dass bewertet wird, bleibt offen.
Zu § 18 Abs. 4 ASOG
Es wird beanstandet, dass bei der Befragung die Angabe des Geschlechts verpflichtend ist. Es ist kein Grund erkennbar, warum dies für die Befragung notwendig ist und kann zur Benachteiligung der zu befragenden Person führen.
Vor Allem queere Personen mit keinem oder unbestimmten, oder geändertem Geschlechtseintrag nach dem Selbstbestimmungsgesetz müssten sich in dieser Situation zwangsouten. Insoweit ist die Verpflichtung zur Angabe des Geschlechts als unzulässige Benachteiligung zu sehen. Zudem wird die Notwendigkeit der Erfassung des tatsächlichen Geschlechts für ein unbrauchbares Ermittlungsinstrument gehalten, durch die Angabe des tatsächlichen Geschlechts nicht unbedingt auf das Aussehen oder einer bestimmten Täter*innenzuschreibung abgestellt werden kann. Insoweit ist die Geschlechtsangabe kein zweifelsfreies hinreichend bestimmtes Kriterium und somit auch nicht für die Identifizierung erforderlich.
Zu § 24a ASOG
Die softwaregestützte Aufmerksamkeits- und Verhaltensmustererkennung ist kein Mittel der Gefahrenabwehr. Die KI-gesteuerte Auswertung von Video- und Filmmaterial kann nicht vor Ort eingreifen und Straftaten verhindern. Sie dient lediglich zur Strafermittlung und Täter*innenfeststellung und ist in der StPO zu regeln, nicht aber im Gefahrenabwehrrecht.
Zudem kann eine Behinderung, chronische Erkrankung, oder Obdachlosigkeit der Grund für ein auffälliges oder andersartiges Verhalten sein, welches von der entsprechenden Software als kriminelles Verhalten interpretiert werden könnte.
Dies kann dazu führen, dass diese Personen unangemessen benachteiligt und in ihren Rechten verletzt werden. Es ist hier Vorsorge zu treffen, dass entsprechende Personengruppen nicht in ihren Rechten verletzt werden. Die jetzigen Vorkehrungen reichen hierfür nicht aus.
Zu § 24e ASOG
Ein anlassloser biometrische Abgleich personenbezogener Daten durch Bildaufnahmen an so genannten kriminalitätsbelasteten Orten mit der Höchstspeicherdauer von 2 Jahren ist generell nicht zu rechtfertigen. Es können hierdurch Bewegungsprofile erstellt werden, wofür es keine Rechtfertigung gibt. Zudem kann eine Behinderung, chronische Erkrankung, oder Obdachlosigkeit der Grund für ein auffälliges oder andersartige Verhalten sein, welches von der entsprechenden Software als kriminelles Verhalten interpretiert werden könnte.
Eine Beschilderung der Fläche, die über die Filmaufnahmen informiert, ist für Menschen mit Sehbehinderung nicht sichtbar und benachteiligt Menschen mit Sehbehinderungen in ihren Rechten. Dies kann dazu führen, dass diese Personen unangemessen benachteiligt und in ihren Rechten verletzt werden. Es ist hier Vorsorge zu treffen, dass entsprechende Personengruppen nicht in ihren Rechten verletzt werden.
Zu § 28a ASOG
Die Legalisierung von Data Scraping. Automatisierte, KI-gestützte Auswertung und massenhafter Abgleich öffentlich zugänglicher Internetdaten widerspricht dem Recht auf Vergessen im Internet und der freien informationellen Selbstbestimmung.
Durch den Abgleich können zudem Zusammenhänge zu Behinderung, Verbandsmitgliedschaften, politische Gesinnung, geschlechtliche Identität oder sexuelle Orientierung, Ethnische Herkunft, oder des sozialen Standes hergeleitet werden, da die Speicherung im Internet nicht zusammenhanglos, sondern in Kontexten erfolgt. Hierdurch können Maginalisierungen unfreiwillig offen gelegt werden.
Dies kann dazu führen, dass diese Personen unangemessen benachteiligt und in ihren Rechten verletzt werden. Es ist hier Vorsorge zu treffen, dass entsprechende Personengruppen nicht in ihren Rechten verletzt werden.
Zu § 42d ASOG
In Abs. 1 Satz 2 steht: „Bei der Weiterverarbeitung ist sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Soweit wie technisch möglich, muss die Nachvollziehbarkeit des verwendeten Verfahrens sichergestellt werden.“
Was heißt in diesem Fall „soweit wie technisch möglich“? Welche Einschränkungen gibt es und welche Vorkehrungen wurden bis heute hierzu getroffen?
Zu § 47a ASOG
Die Einführung einer Rechtsgrundlage für Data-Mining erlaubt die automatisierte Verknüpfung und Analyse polizeilicher Massendaten zur Erkennung von Tatkomplexen. Die Massendaten beruhen jedoch vor Allem auf subjektiven Datensammlungen, wo unbewiesene Vorfelddaten gepaart mit teils subjektiven Einschätzungen von Polzeibeamt*innen kombiniert ein Zerrbild einer Person abbilden.
Durch den Abgleich können zudem Zusammenhänge zu Behinderung, Verbandsmitgliedschaften, politische Gesinnung, geschlechtliche Identität oder sexuelle Orientierung, ethnische Herkunft, oder des sozialen Standes hergeleitet werden, da die Speicherung und Auswertung nicht zusammenhanglos, sondern in Kontexten erfolgt. Hierdurch können Maginalisierungen unfreiwillig offen gelegt werden.
Dies kann dazu führen, dass diese Personen unangemessen benachteiligt und in ihren Rechten verletzt werden. Es ist hier Vorsorge zu treffen, dass entsprechende Personengruppen nicht in ihren Rechten verletzt werden.
Eine Behinderung, chronische Erkrankung, Obdachlosigkeit und Diskriminierungserfahrung kann Ursache dafür sein, dass Betroffene nicht in der Lage sind, den Nachweis zu führen, dass sie keine Straftat begangen haben. Wenn das zutrifft, hätten Betroffene aufgrund der Beweislastverteilung, nicht gleichberechtigt mit Anderen Zugang zur Unschuldsvermutung und zur Rechtsverteidigung.
Das wäre ein Verstoß gegen die UN-BRK. Diese Vorschrift konkretisiert das Verbot, Menschen mit einer Behinderung zu benachteiligen, aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfG, 14.10.2004, 2 BvR 1481/04 iVm BVerfG, 23.03.2011, 2 BvL 882/09).
Es wird gebeten mitzuteilen, was unternommen wird die entsprechenden Personengruppen vor unzulässiger Benachteiligung und Repression durch die gesetzlichen Regelungen im ASOG zu schützen.
Es ist ein entsprechendes Konzept zur Verhinderung von Nachteilen für Menschen mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen und obdachlosen Menschen zu entwickeln.
Obdachlose Menschen halten sich zwangsläufig an öffentlichen Plätzen auf und geraten oft allein durch ihren Aufenthalt oder durch das sichtbar werden der Obdachlosigkeit in den Fokus der Polizei. Hieraus ist aber nicht unbedingt eine Gefährdung oder die Gefahr von Straftaten zu schließen. Es gilt die Unschuldsvermutung und diese muss auch weiterhin gelten.
Menschen die sich auffällig in der Öffentlichkeit verhalten, oder deren Verhalten als auffällig interpretiert wird, sind nicht allein dadurch gefährlich. Eine Behinderung oder chronische Erkrankung, oder auch eine andere Art der sexuellen Identität oder Orientierung kann deshalb nicht ein Grund für die Überwachungsmaßnahme sein. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen unterscheiden nicht konsequent zwischen auffälligem und gefährlichem Verhalten und den oben beschriebenen Maginalisierungen.
So ist es in der queeren Szene durchaus üblich, dass es Cruising-Areas gibt. Auf öffentlichen oder halb öffentlichen Plätzen finden dezente oder nicht ganz so dezente körperliche Annäherungen zwischen Personen statt. Dies wird vielfach durch langes unklare Verweilen an einem Ort von Personen von der Polizei als auffälliges Verhalten interpretiert, aber auch gerne als gefährliches Verhalten fehlinterpretiert.
Menschen die sich nicht mehrheitskompatibel verhalten oder deren Verhalten so interpretiert wird, werden damit zwangsläufig anders als andere unverhältnismäßig häufig und ungerechtfertigt von den anlasslosen Überwachungsmaßnahmen betroffen sein. Dies stellt eine Ungleichbehandlung nach dem LADG dar.
Der Gesetzgeber hat damit eine Schutzfunktion schon allein aus dem Übermaßverbot, marginalisierte Personengruppen vor willkürlicher Überwachungsbehandlung zu schützen.
Allein durch die immer weiter voranschreitende Automatisierung und KI-Lösungen gibt die exekutive Gewalt Befugnisse und Eingriffsrechte weitgehend aus ihrer Kontrolle und überlässt es automatisierten Datenbanken die Kontexte und Verhaltensinterpretationen entsprechend einzuordnen. Dies widerspricht der Schutzfunktion des Staates.
